Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.
(2) Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.
(3) Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.
(1) Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.
(2) Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.
(3) Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.