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§ 157. (1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn
a) | die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht; | |||||||||
b) | Mängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können. |
(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen
§ 157. (1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn
a) | die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht; | |||||||||
b) | Mängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können. |
(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen