§ 157 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 157, (1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn

  1. a)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
  2. b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.
  3. (1)Absatz einsDie Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn
    1. a)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
    2. b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.
  4. (2)Absatz 2Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. AusnahmenWurden die in Absatz eins, genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Absatz eins, Litera a, genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen
  1. (2)Absatz 2Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. AusnahmenWurden die in Absatz eins, genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Absatz eins, Litera a, genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002
Paragraph 157, (1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn

  1. a)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
  2. b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.
  3. (1)Absatz einsDie Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn
    1. a)Litera adie Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;
    2. b)Litera bMängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.
  4. (2)Absatz 2Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. AusnahmenWurden die in Absatz eins, genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Absatz eins, Litera a, genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen
  1. (2)Absatz 2Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. AusnahmenWurden die in Absatz eins, genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Absatz eins, Litera a, genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten