§ 21 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 21. (1) Der Durchmesser der Seilscheiben muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens das 50fache des Seildurchmessers, mindestens aber 1,2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen muß der Durchmesser wenigstens dem 60fachen Wert der Seildicke entsprechen.

(2) Für Seilscheiben, Ablenkscheiben und Seilscheibenachsen sind Werkbescheinigungen der Herstellerfirmen über den Werkstoff und die zulässige Art der Beanspruchung beizubringen. Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen aus Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.

(3) Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen mit einem nicht leicht entzündlichen Futter ausgestattet sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 21. (1) Der Durchmesser der Seilscheiben muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens das 50fache des Seildurchmessers, mindestens aber 1,2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen muß der Durchmesser wenigstens dem 60fachen Wert der Seildicke entsprechen.

(2) Für Seilscheiben, Ablenkscheiben und Seilscheibenachsen sind Werkbescheinigungen der Herstellerfirmen über den Werkstoff und die zulässige Art der Beanspruchung beizubringen. Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen aus Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.

(3) Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen mit einem nicht leicht entzündlichen Futter ausgestattet sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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