§ 17 BPVS Aufsetzvorrichtungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Aufsetzvorrichtungen

§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.

(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nicht behindern. Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar sein.

(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen muß am Standort des Fördermaschinisten auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Aufsetzvorrichtungen

§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.

(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes nicht behindern. Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar sein.

(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen muß am Standort des Fördermaschinisten auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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