§ 96 BPVS Beleuchtung

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Anschläge und Fördermaschinenräume unter Tage müssen hell beleuchtet sein, solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Die Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäße müssen bei ihrer Benützung zur Seilfahrt unter Tage oder bei Dunkelheit über Tage beleuchtet sein. Hiefür genügt das Geleuchte der Fahrenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Die Anschläge und Fördermaschinenräume unter Tage müssen hell beleuchtet sein, solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Die Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäße müssen bei ihrer Benützung zur Seilfahrt unter Tage oder bei Dunkelheit über Tage beleuchtet sein. Hiefür genügt das Geleuchte der Fahrenden.

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