§ 3 FSVO Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Z 1 oder 2 BHG 2013 gegeben, kann von der Ausbedingung von Stundungszinsen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.

(3) Bei Forderungen bis 1 500 Euro kann auf die Ausbedingung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die vollständige Tilgung der Forderung binnen eines Jahres vereinbart wird und gemäß § 73 BHG 2013 insbesondere die Fälligstellung der gesamten Forderung zuzüglich Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart wird und sichergestellt ist, dass keine Verjährung eintritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Z 1 oder 2 BHG 2013 gegeben, kann von der Ausbedingung von Stundungszinsen ganz oder teilweise Abstand genommen werden.

(3) Bei Forderungen bis 1 500 Euro kann auf die Ausbedingung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn die vollständige Tilgung der Forderung binnen eines Jahres vereinbart wird und gemäß § 73 BHG 2013 insbesondere die Fälligstellung der gesamten Forderung zuzüglich Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart wird und sichergestellt ist, dass keine Verjährung eintritt.

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