§ 12 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.

(2) Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.

(2) Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt werden können.

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