§ 41 BVV 2013 Begriff der Bibliotheksstücke

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:

  1. 1.Ziffer einsBücher,
  2. 2.Ziffer 2Handschriften,
  3. 3.Ziffer 3Monographien,
  4. 4.Ziffer 4(Fach-)Zeitschriften,
  5. 5.Ziffer 5Bilddokumente,
  6. 6.Ziffer 6audiovisuelle Dokumente,
  7. 7.Ziffer 7Landkarten und dergleichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:

  1. 1.Ziffer einsBücher,
  2. 2.Ziffer 2Handschriften,
  3. 3.Ziffer 3Monographien,
  4. 4.Ziffer 4(Fach-)Zeitschriften,
  5. 5.Ziffer 5Bilddokumente,
  6. 6.Ziffer 6audiovisuelle Dokumente,
  7. 7.Ziffer 7Landkarten und dergleichen.

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