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Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010. Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 105, ff BHG 2013 sowie der Paragraphen 82, ff BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.
Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010. Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 105, ff BHG 2013 sowie der Paragraphen 82, ff BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.