§ 7 BVV 2013 Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 erlassenen Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 erlassenen Verordnung.

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