§ 11 BVV 2013 Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.

(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.

(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten