§ 35 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 v. H. verhindert.

(2) Die Wirkungsweise des Sicherheitsapparates muß gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen ist, der Einwirkung des Sicherheitsapparates entgegenzuarbeiten. Der Fördermaschinist muß während des ganzen Treibens in ausreichendem Maße Gegenkraft geben können. Dies gilt nicht für Fördermaschinen mit Drehstromantrieb, sobald durch den Sicherheitsapparat die Sicherheitsbremse ausgelöst und die Energiezufuhr abgeschaltet worden ist.

(3) Der Sicherheitsapparat muß auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt eingestellt sein, bei Antrieb durch Schleifringläufermotor auch auf die Höchstgeschwindigkeit bei Güterförderung. Wenn mit niedrigeren als den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden soll, darf der Sicherheitsapparat auch auf diese Geschwindigkeiten eingestellt sein.

(4) Der Sicherheitsapparat kann entfallen, wenn die Seilfahrtanlage mit einem Fahrtregler (§ 36) ausgerüstet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 4 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat ausgestattet sein, der die Funktion der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine Bremse das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 v. H. verhindert.

(2) Die Wirkungsweise des Sicherheitsapparates muß gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen ist, der Einwirkung des Sicherheitsapparates entgegenzuarbeiten. Der Fördermaschinist muß während des ganzen Treibens in ausreichendem Maße Gegenkraft geben können. Dies gilt nicht für Fördermaschinen mit Drehstromantrieb, sobald durch den Sicherheitsapparat die Sicherheitsbremse ausgelöst und die Energiezufuhr abgeschaltet worden ist.

(3) Der Sicherheitsapparat muß auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt eingestellt sein, bei Antrieb durch Schleifringläufermotor auch auf die Höchstgeschwindigkeit bei Güterförderung. Wenn mit niedrigeren als den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden soll, darf der Sicherheitsapparat auch auf diese Geschwindigkeiten eingestellt sein.

(4) Der Sicherheitsapparat kann entfallen, wenn die Seilfahrtanlage mit einem Fahrtregler (§ 36) ausgerüstet ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten