§ 42 BPVS Besondere Vorrichtungen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.

(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.

(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.

(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.

(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.

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