§ 20 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die Prellträger stoßen können.

(2) Sind Prellträger eingebaut, müssen außerdem Vorrichtungen vorhanden sein, die bei Seilrissen oder Zwischengeschirrbrüchen infolge Übertreibens ein Zurückfallen oder Abrollen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes verhindern (Fangstützen). Die Fangstützen müssen so angebracht sein, daß die Fallhöhe nicht mehr als 0,5 m beträgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) In Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die Prellträger stoßen können.

(2) Sind Prellträger eingebaut, müssen außerdem Vorrichtungen vorhanden sein, die bei Seilrissen oder Zwischengeschirrbrüchen infolge Übertreibens ein Zurückfallen oder Abrollen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes verhindern (Fangstützen). Die Fangstützen müssen so angebracht sein, daß die Fallhöhe nicht mehr als 0,5 m beträgt.

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