§ 44 BVV 2013 Erfassung der Bibliotheksstücke

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.

(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.

(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.

(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.

(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.

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