§ 10 BVV 2013 Verwaltung der beweglichen Sachen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.

(2) Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind daher von den Wirtschaftsstellen

1.

die beweglichen Sachen

a)

zu erfassen;

b)

sorgsam zu betreuen, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sowie sachgemäß zu behandeln und zu lagern, um deren Verwendbarkeit für einen möglichst langen Zeitraum zu gewährleisten und für den Verbrauch bestimmte Sachen vor dem Verderb zu bewahren;

c)

hinsichtlich ihres Zustandes zu überwachen und auf eingetretene Schäden zu überprüfen, wobei die allfällige Behebung festgestellter Gebrechen zu veranlassen und dafür zu sorgen ist, dass für schuldhafte Beschädigungen die hierfür Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden;

2.

Inventuren gemäß § 25 durchzuführen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.

(2) Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind daher von den Wirtschaftsstellen

1.

die beweglichen Sachen

a)

zu erfassen;

b)

sorgsam zu betreuen, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sowie sachgemäß zu behandeln und zu lagern, um deren Verwendbarkeit für einen möglichst langen Zeitraum zu gewährleisten und für den Verbrauch bestimmte Sachen vor dem Verderb zu bewahren;

c)

hinsichtlich ihres Zustandes zu überwachen und auf eingetretene Schäden zu überprüfen, wobei die allfällige Behebung festgestellter Gebrechen zu veranlassen und dafür zu sorgen ist, dass für schuldhafte Beschädigungen die hierfür Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden;

2.

Inventuren gemäß § 25 durchzuführen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.

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