§ 3 BPVS Bewilligung der Seilfahrt

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 3, (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

  1. (1)Absatz einsSeilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002
Paragraph 3, (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

  1. (1)Absatz einsSeilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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