§ 98 BPVS Verwahrung von Fördergut

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Das Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.

(2) Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß es an Einbauten oder am Ausbau weder hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Das Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.

(2) Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß es an Einbauten oder am Ausbau weder hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen kann.

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