§ 45 BPVS Beschaffenheit von Oberseilen

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Beschaffenheit von Oberseilen

§ 45. (1) Zur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.

(2) Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Beim Schachtabteufen dürfen sich die Seile unter Last (einschließlich des Eigengewichtes) nicht aufdrehen.

(4) Die mittlere Zugfestigkeit aller Runddrähte gleichen Nenndurchmessers von Oberseilen darf bei blanken Drähten nicht mehr als 190 kg/mm2mm2, bei verzinkten Drähten nicht mehr als 180 kg/mm2mm2 betragen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(5) Die Zugfestigkeit der Formdrähte in Dreikant- und Flachlitzenseilen darf nicht mehr als 100 kg/mm2mm2 betragen.

(6) Die Bruchlast des einzelnen Drahtes darf bis zur Aufliegezeit eines Jahres vom Mittelwert sämtlicher Drähte gleichen Nenndurchmessers nicht mehr als +- 10 v. H. abweichen, nach längerer Aufliegezeit den ursprünglichen Mittelwert nicht mehr als 20 v. H. unterschreiten.

(7) Runddrähte müssen bei einem Biegeversuch den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen entsprechen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technik verlautbart.

(8) Sofern in einem Oberseil einzelne Drähte den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des § 48 genügt.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Beschaffenheit von Oberseilen

§ 45. (1) Zur Fahrung am Seil dürfen nur Stahldrahtseile verwendet werden.

(2) Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile) müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Beim Schachtabteufen dürfen sich die Seile unter Last (einschließlich des Eigengewichtes) nicht aufdrehen.

(4) Die mittlere Zugfestigkeit aller Runddrähte gleichen Nenndurchmessers von Oberseilen darf bei blanken Drähten nicht mehr als 190 kg/mm2mm2, bei verzinkten Drähten nicht mehr als 180 kg/mm2mm2 betragen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(5) Die Zugfestigkeit der Formdrähte in Dreikant- und Flachlitzenseilen darf nicht mehr als 100 kg/mm2mm2 betragen.

(6) Die Bruchlast des einzelnen Drahtes darf bis zur Aufliegezeit eines Jahres vom Mittelwert sämtlicher Drähte gleichen Nenndurchmessers nicht mehr als +- 10 v. H. abweichen, nach längerer Aufliegezeit den ursprünglichen Mittelwert nicht mehr als 20 v. H. unterschreiten.

(7) Runddrähte müssen bei einem Biegeversuch den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen entsprechen. Die Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums für Bauten und Technik verlautbart.

(8) Sofern in einem Oberseil einzelne Drähte den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift des § 48 genügt.

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