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Legende:
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A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
Allgemeines
§ 84.Paragraph 84,
Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmigt worden sein.
A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
Allgemeines
§ 84.Paragraph 84,
Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmigt worden sein.