§ 79 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Elektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.

(2) Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.

(3) Die Stromquelle darf keine leitende Verbindung mit einem anderen Netz haben.

(4) Jede Signalanlage mit einer Nennspannung über 42 V muß mit einer Isolationsüberwachung ausgerüstet sein, die am Standort des Fördermaschinisten das unzulässige Absinken des Isolationswiderstandes optisch und akustisch anzeigt und bei Anlagen mit Relais ohne Abfallverzögerung in den Seilfahrtstromkreisen die selbsttätige Abschaltung der Anlage bewirkt. Bei Anlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s muß außerdem eine Isolationsmeßeinrichtung vorhanden sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Elektrische Signalanlagen müssen mit Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.

(2) Die Nennspannung der Signalanlage darf unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4 höchstens 220 V betragen.

(3) Die Stromquelle darf keine leitende Verbindung mit einem anderen Netz haben.

(4) Jede Signalanlage mit einer Nennspannung über 42 V muß mit einer Isolationsüberwachung ausgerüstet sein, die am Standort des Fördermaschinisten das unzulässige Absinken des Isolationswiderstandes optisch und akustisch anzeigt und bei Anlagen mit Relais ohne Abfallverzögerung in den Seilfahrtstromkreisen die selbsttätige Abschaltung der Anlage bewirkt. Bei Anlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten über 4 m/s muß außerdem eine Isolationsmeßeinrichtung vorhanden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten