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(1) Fördergestelle und Fördergefäße müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach versehen sein. In seigeren Schächten muß das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten oder Arbeiten im Schacht mit einem fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer und mit Randleisten versehen sein.
(2) Fördergestelle und Fördergefäße müssen auf jedem Tragboden eine volle Bodenplatte und eine lichte Höhe von wenigstens 1,75 m haben. Die Standfläche für jede Person muß bei Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens 0,18 m2, ansonsten mindestens 0,20 m2 betragen. In Zwischentragböden von Fördergestellen und Fördergefäßen in Schächten müssen Mannlöcher vorhanden sein, sofern nicht an jeder Stelle des Schachtes von jedem Tragboden abgestiegen werden kann. Die Mannlöcher müssen mit einer Klappe versehen sein.
(3) Im Förderkübel muß beim Schachtabteufen die Standfläche für jede Person bei Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens 0,18 m2, ansonsten mindestens 0,20 m2 betragen.
(4) Auf den Fördergestellen und Fördergefäßen müssen Stangen oder Ketten so angebracht sein, daß alle fahrenden Personen die Möglichkeit haben, sich an ihnen festzuhalten. Im Bedarfsfalle sind auch Einrichtungen für die Verwahrung offenen Geleuchtes vorzusehen.
(5) Fördergestelle und Fördergefäße in seigeren Schächten müssen mit Ausnahme der für das Auf- und Absteigen sowie für die Beschickung notwendigen Öffnungen an den Seiten verkleidet sein.
(6) Die für das Auf- und Absteigen notwendigen Öffnungen der Fördergestelle und Fördergefäße müssen in seigeren Schächten mit widerstandsfähigen Türen oder gleichwertigen Verschlüssen versehen sein, die sich nicht nach außen öffnen lassen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
(7) Auf Schrägschächte und Schrägaufzüge finden die Vorschriften der Abs. 5 und 6 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.
(1) Fördergestelle und Fördergefäße müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach versehen sein. In seigeren Schächten muß das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten oder Arbeiten im Schacht mit einem fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer und mit Randleisten versehen sein.
(2) Fördergestelle und Fördergefäße müssen auf jedem Tragboden eine volle Bodenplatte und eine lichte Höhe von wenigstens 1,75 m haben. Die Standfläche für jede Person muß bei Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens 0,18 m2, ansonsten mindestens 0,20 m2 betragen. In Zwischentragböden von Fördergestellen und Fördergefäßen in Schächten müssen Mannlöcher vorhanden sein, sofern nicht an jeder Stelle des Schachtes von jedem Tragboden abgestiegen werden kann. Die Mannlöcher müssen mit einer Klappe versehen sein.
(3) Im Förderkübel muß beim Schachtabteufen die Standfläche für jede Person bei Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens 0,18 m2, ansonsten mindestens 0,20 m2 betragen.
(4) Auf den Fördergestellen und Fördergefäßen müssen Stangen oder Ketten so angebracht sein, daß alle fahrenden Personen die Möglichkeit haben, sich an ihnen festzuhalten. Im Bedarfsfalle sind auch Einrichtungen für die Verwahrung offenen Geleuchtes vorzusehen.
(5) Fördergestelle und Fördergefäße in seigeren Schächten müssen mit Ausnahme der für das Auf- und Absteigen sowie für die Beschickung notwendigen Öffnungen an den Seiten verkleidet sein.
(6) Die für das Auf- und Absteigen notwendigen Öffnungen der Fördergestelle und Fördergefäße müssen in seigeren Schächten mit widerstandsfähigen Türen oder gleichwertigen Verschlüssen versehen sein, die sich nicht nach außen öffnen lassen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
(7) Auf Schrägschächte und Schrägaufzüge finden die Vorschriften der Abs. 5 und 6 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.