§ 109 BPVS a) Fördermaschinisten

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

Bedienungsmannschaften

a) Fördermaschinisten

§ 109. (1) Als Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienende Fördermaschine nachgewiesen haben. Hinsichtlich des geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.

(2) Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung eines mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand, insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen und den Zustand des Nervensystems, zu erstrecken. Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung über die erste Untersuchung ist der Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.

(3) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische Eignungsprüfung beizubringen.

(4) Fördermaschinisten müssen mindestens drei Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens zwei weitere Monate eine Fördermaschine bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Fördermaschinisten geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen sein, daß sie mit der Handhabung und der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut sind.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

Bedienungsmannschaften

a) Fördermaschinisten

§ 109. (1) Als Fördermaschinisten dürfen bei Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2 und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft für die zu bedienende Fördermaschine nachgewiesen haben. Hinsichtlich des geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.

(2) Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung eines mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand, insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen und den Zustand des Nervensystems, zu erstrecken. Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung über die erste Untersuchung ist der Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.

(3) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische Eignungsprüfung beizubringen.

(4) Fördermaschinisten müssen mindestens drei Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens zwei weitere Monate eine Fördermaschine bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Fördermaschinisten geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen sein, daß sie mit der Handhabung und der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut sind.

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