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(1) Zusätzlich zu den durchErzeugnisse, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBlvor dem 28. Nr. 72,Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 5 Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis 8 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beizum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.
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(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen ZustandesAngabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung der in § 1 Z 5 bis Z 8 definiertenbis 11 genannten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Säuerungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben; diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.
(1) Zusätzlich zu den durchErzeugnisse, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBlvor dem 28. Nr. 72,Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 5 Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis 8 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beizum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.
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(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen ZustandesAngabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung der in § 1 Z 5 bis Z 8 definiertenbis 11 genannten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Säuerungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben; diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.