§ 9 FSV

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Zusätzlich zu den durchErzeugnisse, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBlvor dem 28. Nr. 72,Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 5 Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis 8 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beizum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.

1.

Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die in der Sachbezeichnung enthaltene Angabe “gezuckert” oder “mit Zuckerzusatz”, gefolgt von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge, die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird;

2.

Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;

3.

Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus Fruchtsaftkonzentrat(en)” oder “teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)”; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden;

4.

Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis “Fruchtgehalt:mindestens...%”; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden.

(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen ZustandesAngabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung der in § 1 Z 5 bis Z 8 definiertenbis 11 genannten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.

(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Säuerungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben; diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013

(1) Zusätzlich zu den durchErzeugnisse, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBlvor dem 28. Nr. 72,Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 5 Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis 8 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beizum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.

1.

Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden, die in der Sachbezeichnung enthaltene Angabe “gezuckert” oder “mit Zuckerzusatz”, gefolgt von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge, die als Trockenmasse berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt wird;

2.

Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;

3.

Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus Fruchtsaftkonzentrat(en)” oder “teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)”; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden;

4.

Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis “Fruchtgehalt:mindestens...%”; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden.

(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen ZustandesAngabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung der in § 1 Z 5 bis Z 8 definiertenbis 11 genannten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.

(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft, der nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Säuerungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben; diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.

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