§ 47 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung der Einlage (Seele), Innenschmierung der Litzen und gegebenenfalls über die Stärke der Verzinkung der Drähte in g/m2 enthält. Außerdem muß sie die rechnerische Bruchlast des Seiles, die ermittelte Bruchlast jedes Drahtes im Seil und des gesamten Seiles sowie die ermittelte Biegezahl für jeden Runddraht anführen und Aufschluß darüber geben, ob das Seil den Bestimmungen des § 45 entspricht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Für jedes angelieferte Oberseil muß eine Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken, Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung der Einlage (Seele), Innenschmierung der Litzen und gegebenenfalls über die Stärke der Verzinkung der Drähte in g/m2 enthält. Außerdem muß sie die rechnerische Bruchlast des Seiles, die ermittelte Bruchlast jedes Drahtes im Seil und des gesamten Seiles sowie die ermittelte Biegezahl für jeden Runddraht anführen und Aufschluß darüber geben, ob das Seil den Bestimmungen des § 45 entspricht.

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