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(1) Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein. Im Zuge der Prüfung sind auch die Klemmschrauben der Kauscheneinbände üblicher Bauart nachzuziehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch bei Erneuerung von Seileinbänden.
(3) Bei Erneuerung des Einbandes von Seilen auf Trommel- oder Bobinenfördermaschinen ist das Seil mindestens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abzuhauen. Von dem an der Trennstelle liegenden Teil des abgehauenen Seilendes ist an einem wenigstens 1 m langen Stück von einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Tragfähigkeit unter Abzug der bereits im Probestück gebrochen vorgefundenen Drähte festzustellen.
(4) Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach Abs. 3 keine den Bestimmungen des § 48 entsprechenden Sicherheiten, so darf an diesem Seile nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte festgestellt wurden.
(5) Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. 1 und 2, doch darf die Belastung hiebei entfallen.
(1) Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren und bei einer anschließenden Prüfung durch einen maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden worden sein. Im Zuge der Prüfung sind auch die Klemmschrauben der Kauscheneinbände üblicher Bauart nachzuziehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch bei Erneuerung von Seileinbänden.
(3) Bei Erneuerung des Einbandes von Seilen auf Trommel- oder Bobinenfördermaschinen ist das Seil mindestens 2 m über dem Ende des eingebundenen Seiles abzuhauen. Von dem an der Trennstelle liegenden Teil des abgehauenen Seilendes ist an einem wenigstens 1 m langen Stück von einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Tragfähigkeit unter Abzug der bereits im Probestück gebrochen vorgefundenen Drähte festzustellen.
(4) Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach Abs. 3 keine den Bestimmungen des § 48 entsprechenden Sicherheiten, so darf an diesem Seile nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte festgestellt wurden.
(5) Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. 1 und 2, doch darf die Belastung hiebei entfallen.