§ 39 BVV 2013 Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.

(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.

(3) Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.

(4) Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.

(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.

(3) Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.

(4) Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.

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