§ 39 BVV 2013 Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (Paragraph 12, Absatz 3, und Absatz 4,, Paragraph 13 und Paragraph 14,), mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (Paragraph 23,) sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (Paragraph 24,) sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (Paragraph 12, Absatz 3, und Absatz 4,, Paragraph 13 und Paragraph 14,), mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (Paragraph 23,) sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (Paragraph 24,) sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten