Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.
(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
(3) Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.
(4) Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.
(1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.
(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
(3) Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.
(4) Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.