§ 51 BVV 2013 Kulturgüter

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.Kulturgüter sind gemäß Paragraph 49, Absatz 8, BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Abs. 3 zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Absatz 3, zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind wertmäßig gemäß § 49 Abs. 7 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) oder den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind wertmäßig gemäß Paragraph 49, Absatz 7, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) oder den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.Kulturgüter sind gemäß Paragraph 49, Absatz 8, BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Abs. 3 zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Absatz 3, zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind wertmäßig gemäß § 49 Abs. 7 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) oder den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind wertmäßig gemäß Paragraph 49, Absatz 7, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) oder den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.

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