§ 90 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Bei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.

(2) Beim Umstecken dürfen sich keine Personen auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen befinden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Bei zweitrümiger Förderung darf die Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen werden, wenn das gegentrümige Fördergestell oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen auf- oder absteigen können.

(2) Beim Umstecken dürfen sich keine Personen auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen befinden.

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