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(1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.
(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.
(1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.
(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.