§ 33 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.

(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofort stillgesetzt werden kann.

(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.

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