§ 62 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.

(2) Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.

(3) Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.

(4) Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.

(2) Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.

(3) Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.

(4) Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.

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