§ 15 FSVO Inkrafttreten

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.

(2) Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen, AÖF Nr. 209/1992, in der Fassung Nr. 8/1995 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.

(2) Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie den Verzicht auf Forderungen, AÖF Nr. 209/1992, in der Fassung Nr. 8/1995 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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