§ 46 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 46. (1) In Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) In verzinkten Seilen müssen sämtliche Drähte verzinkt sein.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 46. (1) In Schächten mit mehr als 80 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) In verzinkten Seilen müssen sämtliche Drähte verzinkt sein.

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