§ 2 Diensthunde-AusbV Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

Diensthunde-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

 

§ 2. (1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.

(2) Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

 

§ 2. (1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.

(2) Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

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