§ 4 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, die insbesondere das Verhalten der Fahrenden, die Beaufsichtigung der Seilfahrt, die Signalgebung, die Einzelheiten der Prüfungen der Seilfahrtanlage, soweit sie von Angehörigen des Betriebes durchzuführen sind, die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen bei Feststellung von Mängeln oder besonderen Vorkommnissen sowie den Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der Beschäftigten zu regeln haben.

(2) In den Berechnungen ist insbesondere die ausreichende Festigkeit aller für die Sicherheit der Fahrenden maßgebenden Teile der Seilfahrtanlage nachzuweisen. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik sind anzuführen.

(3) Entsprechen die geplante Seilfahrtanlage oder einzelnen Teile derselben nicht den jeweils in Geltung stehenden Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik, so ist dies mit ausreichender Begründung im Antrag anzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften anzuschließen, die insbesondere das Verhalten der Fahrenden, die Beaufsichtigung der Seilfahrt, die Signalgebung, die Einzelheiten der Prüfungen der Seilfahrtanlage, soweit sie von Angehörigen des Betriebes durchzuführen sind, die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen bei Feststellung von Mängeln oder besonderen Vorkommnissen sowie den Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der Beschäftigten zu regeln haben.

(2) In den Berechnungen ist insbesondere die ausreichende Festigkeit aller für die Sicherheit der Fahrenden maßgebenden Teile der Seilfahrtanlage nachzuweisen. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik sind anzuführen.

(3) Entsprechen die geplante Seilfahrtanlage oder einzelnen Teile derselben nicht den jeweils in Geltung stehenden Vorschriften, Normen oder Regeln der Technik, so ist dies mit ausreichender Begründung im Antrag anzuführen.

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