Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 50. (1) Das beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung (§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle (§ 128), des Gutachtens im Falle einer abweichenden Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils vorgesehenen Formulars (Zählbogen für die Seile) anzuschließen.
(2) Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ohne besondere Bewilligung der Berghauptmannschaft aufgelegt werden, wenn es den Vorschriften dieser Verordnung nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1 gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft anderes bestimmt wurde.
§ 50. (1) Das beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung (§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle (§ 128), des Gutachtens im Falle einer abweichenden Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils vorgesehenen Formulars (Zählbogen für die Seile) anzuschließen.
(2) Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ohne besondere Bewilligung der Berghauptmannschaft aufgelegt werden, wenn es den Vorschriften dieser Verordnung nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1 gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft anderes bestimmt wurde.