§ 50 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2002 bis 31.12.9999

§ 50. (1) Das beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung (§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle (§ 128), des Gutachtens im Falle einer abweichenden Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils vorgesehenen Formulars (Zählbogen für die Seile) anzuschließen.

(2) Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ohne besondere Bewilligung der Berghauptmannschaft aufgelegt werden, wenn es den Vorschriften dieser Verordnung nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1 gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft anderes bestimmt wurde.

Stand vor dem 08.01.2002

In Kraft vom 01.10.1975 bis 08.01.2002

§ 50. (1) Das beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel geboten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung (§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle (§ 128), des Gutachtens im Falle einer abweichenden Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils vorgesehenen Formulars (Zählbogen für die Seile) anzuschließen.

(2) Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ohne besondere Bewilligung der Berghauptmannschaft aufgelegt werden, wenn es den Vorschriften dieser Verordnung nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1 gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft anderes bestimmt wurde.

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