§ 95 BPVS Verschlüsse

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Die Türen und anderen Verschlüsse von Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6 und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse an Tragböden, auf denen die Zahl der Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um eins erhöhten zulässigen Höchstzahl beträgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Die Türen und anderen Verschlüsse von Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6 und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse an Tragböden, auf denen die Zahl der Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um eins erhöhten zulässigen Höchstzahl beträgt.

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