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Legende:
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a) bei Seilfahrt .... S = 9,5 - 0,001 T und
b) bei Güterförderung S = 7,2 - 0,0005 T,
wobei T den Abstand zwischen Seilscheibe (Seilträger) und tiefster Stellung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes in Metern bedeutet. Die Sicherheiten dürfen während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter die bei der Auflage vorhandenen Werte absinken.
a) bei Seilfahrt .... S = 9,5 - 0,001 T und
b) bei Güterförderung S = 7,2 - 0,0005 T,
wobei T den Abstand zwischen Seilscheibe (Seilträger) und tiefster Stellung des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes in Metern bedeutet. Die Sicherheiten dürfen während der Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter die bei der Auflage vorhandenen Werte absinken.