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(1) Die in § 1 Z 5 bis 8 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kannder jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende BezeichnungAngaben für die in § 1 Z 8 bis 12 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
1. | Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes; | |||||||||
2. | Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus Fruchtsaftkonzentrat(en)” oder “teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)”; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden; | |||||||||
3. | Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis “Fruchtgehalt:mindestens...%”; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden. |
(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungenausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
(4) Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden:
“Süßmost”:
Die Bezeichnung “Süßmost” darf nur, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in VerbindungFruchtnektar enthalten, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit den Sachbezeichnungen ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“Fruchtsaft” oder “Fruchtnektar” verwendet werden für.
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(1) Die in § 1 Z 5 bis 8 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kannder jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende BezeichnungAngaben für die in § 1 Z 8 bis 12 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
1. | Fruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes; | |||||||||
2. | Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe “aus Fruchtsaftkonzentrat(en)” oder “teilweise aus Fruchtsaftkkonzentrat(en)”; die Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden; | |||||||||
3. | Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis “Fruchtgehalt:mindestens...%”; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung angebracht werden. |
(2) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungenausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
(3) Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
(4) Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden:
“Süßmost”:
Die Bezeichnung “Süßmost” darf nur, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in VerbindungFruchtnektar enthalten, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit den Sachbezeichnungen ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“Fruchtsaft” oder “Fruchtnektar” verwendet werden für.
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