Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“ (§ 16a Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden „Anzeiger“ genannt, dient den Kundmachungen und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen“ genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise 14 Abs. 1 des Kraftloser... mehr lesen...
(1) Der Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen.(2) Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der Verlustanzeigen ... mehr lesen...
(1) Jedes Stück des Anzeigers hat Verzeichnisse aller Wertpapiere und ähnlicher Urkunden zu enthalten,1.von deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber durch Mitteilung der Gerichte oder der Sicherheitsbehörden seit dem Abschluß der Arbeiten, auf Grund deren das zuletzt erschienene Stück gestalte... mehr lesen...
(1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung ... mehr lesen...
Die Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bis zur Kraftloserklärung der Wertpapiere oder ähnlichen Urkunden oder bis zur Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens fortzusetzen. Die Bekanntmachung des Verlustes ist bis zur Kundmachung des Ediktes über die Einle... mehr lesen...
(1) Der Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft zu erteilen, auf wessen Antrag und bei welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem Grund eine Einschaltung entfallen ist.(2) Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit befaßten Gerichtshö... mehr lesen...
(1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens auf me... mehr lesen...
(1) Die Gerichte haben in den im § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten Fällen eine Ausfertigung der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens dem Herausgeber zu überse... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1972 in Kraft.(2) Mit demselben Tag tritt die Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133, über die Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden außer K... mehr lesen...
Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden. mehr lesen...
§ 3a und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 424/1995 treten mit dem 1. Juli 1995 in Kraft. § 9 ist entsprechend anzuwenden. mehr lesen...
Verordnung der Bundesminister für Justiz, für Finanzen und für Inneres vom 31. Mai 1972 über den Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher UrkundenStF: BGBl. Nr. 145/1972 Änderung BGBl. Nr. 463/1986BGBl. Nr. 424/1995Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16... mehr lesen...
Arzneispezialitätenregister-Verordnung 2006 (ASR-V) Fundstelle seit 24.09.2013 weggefallen. mehr lesen...
(1) Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in di... mehr lesen...
(1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten ... mehr lesen...
Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Im... mehr lesen...
Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu hal... mehr lesen...
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-GewerbetreibendeStF: BGBl. II Nr. 141/2003 Änderung BGBl. II Nr. 261/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeo... mehr lesen...
Der Verordnung unterliegen die Ausübung von Tätigkeiten der reglementierten Gewerbe der Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994, der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO 1994 und der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994. mehr lesen...
(1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.(2) Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben und Stoffe mit C... mehr lesen...
Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises durch eine akkre... mehr lesen...
Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. D... mehr lesen...
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß. mehr lesen...
Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne dieser Verordn... mehr lesen...
Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form. mehr lesen...
Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:1.Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.2.Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine angemessene Reinigung und gegebenenfalls eine Desinfektion möglich sind.3.Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- ... mehr lesen...
Dokumentation zur Unterweisung betreffend MitarbeitergesundheitFirma:(Firmenwortlaut)(Adresse)Der Unterzeichnete:(Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers)Der Unterzeichnete bestätigt über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Kunden können Mitarbeiter Krankheitser... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch GewerbetreibendeStF: BGBl. II Nr. 262/2008 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert d... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei... mehr lesen...
(1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodischen Druckschriften... mehr lesen...
Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind. mehr lesen...
(1) Eine Adresse darf der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung bekanntgeben, daß er mit dem Verfügungsberechtigten über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe dieser Adresse geschlossen hat, in der dieser erklärt,1.daß er zur... mehr lesen...
(1) Bei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:1.eine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,2.ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes die Schließung eines ... mehr lesen...
Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,1.wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und2.wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechti... mehr lesen...
Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. März 1979 über Ausübungsvorschriften für AdressenbürosStF: BGBl. 157/1979 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 GewO 1973 wird verordnet: mehr lesen...
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (AV-RG) Fundstelle seit 28.09.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer... mehr lesen...
(1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.(2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrec... mehr lesen...
Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:1.einer beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,2.einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,3.einem Ophtalmometer,4.einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,5.einer Ultraviole... mehr lesen...
In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsregeln für KontaktlinsenoptikerStF: BGBl. Nr. 698/1976 Änderung BGBl. Nr. 510/1979 (VfGH)BGBl. Nr. 13/1996Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 57 Abs. 2 und des § 69 Abs. 1 der ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung ausüben.(2) Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen (zB Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einko... mehr lesen...
(1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in periodischen Druckwer... mehr lesen...
(1) Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.(2) Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eing... mehr lesen...
(1) Wird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,1.daß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß § 3 des Konsume... mehr lesen...
Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen. mehr lesen...
(1) Der Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag1.der Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen Partnervermittlungsver... mehr lesen...
(1) Der Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten:1.eine genaue Beschreibung der Person einschließlich zumindest folgender Angaben: Geschlecht, Alter, Größe, Religion, Stand, ... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1987 über Ausübungsvorschriften für PartnervermittlerStF: BGBl. Nr. 434/1987 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet: mehr lesen...
Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen. mehr lesen...
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:1.Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.2.Er muß mindestens ausgestattet sein mita)einem Tonaudiometer,b)einem Sprachaudiometer,c)elektrischen Meßgeräten fü... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der HörgeräteakustikerStF: BGBl. Nr. 72/1976 Änderung BGBl. Nr. 676/1990Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung dient1.dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,2.dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie3.dem Schutz der Umweltbei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralischer Rohst... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese. mehr lesen...
Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:1.die Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach Anhang II der Richtlinie 2006/21/EG in Verbindung mit der Entscheidung 2009/360/EG und die voraussichtlich während der Betriebsphase anfalle... mehr lesen...
(1) Es ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur... mehr lesen...
(1) Es ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich f... mehr lesen...
Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschmutzun... mehr lesen...
Das Sicherheitsmanagement (§ 119b Abs. 4 MinroG) hat folgende Aspekte zu berücksichtigen:1.Organisation und Personal: Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter/-innen, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildungs-/Schulungsbed... mehr lesen...
(1) Soweit es sich nicht um eine § 182 MinroG unterliegende Abfallentsorgungsanlage handelt, müssen die Informationen für die Erstellung externer Gefahrenpläne (§ 119b Abs. 6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§ 119b Abs. 8 MinroG) zumindest folgende Angaben enthalten:1.Name des Betreibers/der B... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Bestimmungen über die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle erlassen werden (Bergbau-Abfall-Verordnung)[CELEX-Nr.: 32006L0021]StF: BGBl. II Nr. 130/2010 Änderung BGBl. II Nr. 132/2013Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...