Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Un... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.(2)Absatz 2Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodisch... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind. Die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, sind Diens... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Adresse darf der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung bekanntgeben, daß er mit dem Verfügungsberechtigten über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe dieser Adresse geschlossen hat, in der dieser erklärt,1.... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:1.Ziffer einseine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,2.Ziffer 2ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen O... mehr lesen...
Paragraph 6, Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,1.Ziffer einswenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und2.Ziffer 2wenn der über das an der betreffenden Adresse befin... mehr lesen...
Paragraph 7, Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1979 mehr lesen...
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (AV-RG) Fundstelle seit 28.09.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.(2)Absatz 2Kontaktlinsen sind Waren, h... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.(2)Absatz 2Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unve... mehr lesen...
Paragraph 3, Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:1.Ziffer einseiner beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,2.Ziffer 2einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,3.Ziffer 3einem Ophtalmometer,4.Ziffer 4einem Bino... mehr lesen...
Paragraph 4, In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.01.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1996 § 0 gültig von 01.01.1977 bis 11.01.1996 mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung ausüben.(2)Absatz 2Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen (zB Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlie... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.(2)Absatz 2Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in peri... mehr lesen...
(1)Absatz einsGewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.(2)Absatz 2Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankünd... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,1.Ziffer einsdaß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag ... mehr lesen...
Paragraph 5, Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag1.Ziffer einsder Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen P... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten:1.Ziffer einseine genaue Beschreibung der Person einschließlich zumindest folgender Angaben: Geschlecht, Alter, Grö... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.1987 mehr lesen...
Paragraph eins, Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Z... mehr lesen...
Paragraph 2, Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:1.Ziffer einsEr muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.2.Ziffer 2Er muß mindestens ausgestattet sein mita)Litera aeinem Tonaudiometer,b)Litera bein... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.1976 mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung dient1.Ziffer einsdem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,2.Ziffer 2dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie3.Ziffer 3dem Schutz der Umweltbei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.bei d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralis... mehr lesen...
§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese. mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten: Der gemäß Paragraph 117 a, MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:1.Ziffer einsdie Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Vorausset... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Abs... mehr lesen...
§ 7. Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschm... mehr lesen...
§ 8. Das Sicherheitsmanagement (§ 119b Abs. 4 MinroG) hat folgende Aspekte zu berücksichtigen:1.Ziffer einsOrganisation und Personal: Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter/-innen, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildun... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit es sich nicht um eine § 182 MinroG unterliegende Abfallentsorgungsanlage handelt, müssen die Informationen für die Erstellung externer Gefahrenpläne (§ 119b Abs. 6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§ 119b Abs. 8 MinroG) zumindest folgende Angaben enthalten:1.Ziffer einsName... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (Paragraph 94, Z... mehr lesen...
Paragraph 2, Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung. mehr lesen...
Paragraph 3, Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschläg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 § 0 gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008 mehr lesen...
Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) Fundstelle seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet. mehr lesen...
(1)Absatz einsLagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase1.Ziffer einssich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder2.Ziffer 2in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder3.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsEntspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.(2)Absatz 2Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu er... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.(2)Absatz 2Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieb... mehr lesen...
Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen(Anm.: Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 § 0 gültig von 10.10.1998 bis 28.12.2015 mehr lesen...
Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...