§ 11 FSV (weggefallen)

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999
§ 11 FSV (1weggefallen) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, entsprechen, dürfen bis zum 12seit 11.07.2013 weggefallen. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 441/2010)

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 21.12.2010 bis 10.07.2013
§ 11 FSV (1weggefallen) Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, entsprechen, dürfen bis zum 12seit 11.07.2013 weggefallen. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 441/2010)

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