§ 9 BVV 2013 Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.

(2) Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in

1.

Inventargegenstände (§ 12) und

2.

Vorräte (§ 18).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.

(2) Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in

1.

Inventargegenstände (§ 12) und

2.

Vorräte (§ 18).

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