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(1) Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.
(2) Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in
1. | Inventargegenstände (§ 12) und | |||||||||
2. | Vorräte (§ 18). |
(1) Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.
(2) Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in
1. | Inventargegenstände (§ 12) und | |||||||||
2. | Vorräte (§ 18). |