§ 45 BVV 2013 Bibliotheks- und Entlehnordnung

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.

(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.

(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.

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