§ 8 FSV Schlussbestimmungen

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestelltMit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes “Frucht” in der Sachbezeichnung anzugeben.

(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr FruchtartenBGBl. Nr. 635/1996, außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß § 5 Abs. 5, ist die Sachbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks zu ergänzenKraft.

(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung “Mehrfrucht” oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013

(1) Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestelltMit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes “Frucht” in der Sachbezeichnung anzugeben.

(2) Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr FruchtartenBGBl. Nr. 635/1996, außer bei Verwendung von Zitronensaft gemäß § 5 Abs. 5, ist die Sachbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte oder des Fruchtmarks zu ergänzenKraft.

(3) Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung “Mehrfrucht” oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

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