Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als relevante Parameter gemäß Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 2 sind der verwendete Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen anzugeben.
(3) Im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
(4) Durch die Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Als relevante Parameter gemäß Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 2 sind der verwendete Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen anzugeben.
(3) Im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
(4) Durch die Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|