§ 3 InfoV-VU (weggefallen)

Informationspflichtenverordnung Versicherungsunternehmen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 3 InfoV-VU (1weggefallen) Die vom Versicherungsunternehmen einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;

2.

relevante Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;

3.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen;

4.

Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung.

(2) Als relevante Parameter gemäß Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 2 sind der verwendete Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen anzugeben.

(3) Im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.

(4) Durch die Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,

c)

mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und

d)

sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

zu Grunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 04.01.2013 bis 31.12.2015
§ 3 InfoV-VU (1weggefallen) Die vom Versicherungsunternehmen einem Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse zu erteilende Information hat Folgendes zu enthalten:

1.

Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;

2.

relevante Parameter der bei Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;

3.

Darstellung der systematischen Unterschiede zwischen betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen;

4.

Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung.

(2) Als relevante Parameter gemäß Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 2 sind der verwendete Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen anzugeben.

(3) Im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 hat das Versicherungsunternehmen darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weit gehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.

(4) Durch die Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

1.

der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie

2.

eine Ertragsentwicklung

a)

mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,

b)

mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,

c)

mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und

d)

sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

zu Grunde zu legen.

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