§ 20 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der Vorräte

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Vorräte gemäß Paragraph 18, sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsVorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte sind grundsätzlich gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen.
    2. 2.Ziffer 2Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte Vorräte sind gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. 4.Ziffer 4Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis  4 zu erfassen.Vorräte, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis  4 zu erfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Vorräte gemäß Paragraph 18, sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsVorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte sind grundsätzlich gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen.
    2. 2.Ziffer 2Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.Selbsterstellte Vorräte sind gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. 4.Ziffer 4Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis  4 zu erfassen.Vorräte, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis  4 zu erfassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten