§ 20 BVV 2013 Wertmäßige Erfassung der Vorräte

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Vorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:

1.

Vorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.

2.

Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.

3.

Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.

4.

Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.

(2) Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis  4 zu erfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Vorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:

1.

Vorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.

2.

Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.

3.

Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.

4.

Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.

(2) Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis  4 zu erfassen.

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