§ 5 FSV Kennzeichnung

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetztDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden:.

1.

die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten

2.

Fructosesirup

3.

aus Früchten stammende Zuckerarten.

(2) Bei der Herstellung von Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

1.

die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten

2.

Fructosesirup.

(3) Fruchtsäften dürfen dieZusätzlich zu den in Abs. 21 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.

(4) Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten ZuckerartenBezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen zugesetztverwendet werden:

1.

zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf,

2.

zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf.

(5) Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.“Süßmost”:

(6) Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem ZitronensaftDie Bezeichnung “Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen “Fruchtsaft” oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.“Fruchtnektar” verwendet werden für

(7) Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig.

a)

Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;

b)

Fruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013

(1) Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetztDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden:.

1.

die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten

2.

Fructosesirup

3.

aus Früchten stammende Zuckerarten.

(2) Bei der Herstellung von Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

1.

die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten

2.

Fructosesirup.

(3) Fruchtsäften dürfen dieZusätzlich zu den in Abs. 21 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.

(4) Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten ZuckerartenBezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen zugesetztverwendet werden:

1.

zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf,

2.

zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf.

(5) Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.“Süßmost”:

(6) Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem ZitronensaftDie Bezeichnung “Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen “Fruchtsaft” oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.“Fruchtnektar” verwendet werden für

(7) Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig.

a)

Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;

b)

Fruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird.

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