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(1) Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetztDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden:.
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(2) Bei der Herstellung von Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
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(3) Fruchtsäften dürfen dieZusätzlich zu den in Abs. 21 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.
(4) Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten ZuckerartenBezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen zugesetztverwendet werden:
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(5) Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.“Süßmost”:
(6) Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem ZitronensaftDie Bezeichnung “Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen “Fruchtsaft” oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.“Fruchtnektar” verwendet werden für
a) | Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind; | |||||||||
b) | Fruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird. |
(1) Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetztDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden:.
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(2) Bei der Herstellung von Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
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(3) Fruchtsäften dürfen dieZusätzlich zu den in Abs. 21 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.
(4) Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten ZuckerartenBezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen zugesetztverwendet werden:
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(5) Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.“Süßmost”:
(6) Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem ZitronensaftDie Bezeichnung “Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen “Fruchtsaft” oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.“Fruchtnektar” verwendet werden für
a) | Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind; | |||||||||
b) | Fruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird. |