§ 5 FSV Kennzeichnung

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerartendie in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten
    2. 2.Ziffer 2Fructosesirup
    3. 3.Ziffer 3aus Früchten stammende Zuckerarten.
  2. (2)Absatz 2Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerartendie in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten
    2. 2.Ziffer 2Fructosesirup.
  3. (3)Absatz 3Fruchtsäften dürfen die in Abs. 2 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.Fruchtsäften dürfen die in Absatz 2, genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Absatz eins bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einszur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf,
    2. 2.Ziffer 2zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf.
  5. (5)Absatz 5Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.
  6. (6)Absatz 6Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.
  7. (7)Absatz 7Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig.
  8. (1)Absatz einsDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.Die in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
  9. (2)Absatz 2Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
  10. (3)Absatz 3Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

    „Süßmost“:

    Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden für

    1. a)Litera aFruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
    2. b)Litera bFruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013
  1. (1)Absatz einsFruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerartendie in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten
    2. 2.Ziffer 2Fructosesirup
    3. 3.Ziffer 3aus Früchten stammende Zuckerarten.
  2. (2)Absatz 2Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerartendie in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, beschriebenen Zuckerarten
    2. 2.Ziffer 2Fructosesirup.
  3. (3)Absatz 3Fruchtsäften dürfen die in Abs. 2 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.Fruchtsäften dürfen die in Absatz 2, genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Absatz eins bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einszur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf,
    2. 2.Ziffer 2zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf.
  5. (5)Absatz 5Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.
  6. (6)Absatz 6Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.
  7. (7)Absatz 7Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig.
  8. (1)Absatz einsDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.Die in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.
  9. (2)Absatz 2Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
  10. (3)Absatz 3Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

    „Süßmost“:

    Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden für

    1. a)Litera aFruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
    2. b)Litera bFruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird.

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