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Für(1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.
(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die in § 1 beschriebenen Erzeugnisse sind die Bestimmungen der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffelösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwendenLebensmittelzusatzstoffe.
Für(1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.
(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die in § 1 beschriebenen Erzeugnisse sind die Bestimmungen der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffelösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwendenLebensmittelzusatzstoffe.