§ 2 FSV Zusammensetzung

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2013 bis 31.12.9999

Für(1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.

(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die in § 1 beschriebenen Erzeugnisse sind die Bestimmungen der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffelösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwendenLebensmittelzusatzstoffe.

Stand vor dem 10.07.2013

In Kraft vom 17.02.2004 bis 10.07.2013

Für(1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.

(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die in § 1 beschriebenen Erzeugnisse sind die Bestimmungen der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffelösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwendenLebensmittelzusatzstoffe.

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