§ 143 BPVS

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

a)

die Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;

b)

Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;

c)

Endschalter;

d)

Keilklemmen- und Klemmkauscheneinbände von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles;

e)

Seilklemmen oberhalb des Einbandes unter Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;

f)

Fangvorrichtungen von Trommel- oder Bobinenförderanlagen durch Freifallproben bei einer Belastung des Fördergestelles oder Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen Höchstlast.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1975 bis 31.12.9999

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

a)

die Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;

b)

Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;

c)

Endschalter;

d)

Keilklemmen- und Klemmkauscheneinbände von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles;

e)

Seilklemmen oberhalb des Einbandes unter Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;

f)

Fangvorrichtungen von Trommel- oder Bobinenförderanlagen durch Freifallproben bei einer Belastung des Fördergestelles oder Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen Höchstlast.

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