§ 1 FSVO Anwendungsbereich

Forderungs- und Schadenersatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
    1. 1.Ziffer einsbei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (§ 73 Abs. 4 BHG 2013) und bei Verzichten (§ 74 BHG 2013), sowiebei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 73, Absatz eins und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013) und bei Verzichten (Paragraph 74, BHG 2013), sowie
    3. 3.Ziffer 3bei eingetretenen Schäden sowohl an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens als auch durch vermögenswerte Nachteile oder Zahlungsverpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den §§ 73 f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den Paragraphen 73, f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise
    1. 1.Ziffer einsbei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,
    2. 2.Ziffer 2bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (§ 73 Abs. 4 BHG 2013) und bei Verzichten (§ 74 BHG 2013), sowiebei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 73, Absatz eins und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (Paragraph 73, Absatz 3, BHG 2013) und Einstellung der Einziehung (Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013) und bei Verzichten (Paragraph 74, BHG 2013), sowie
    3. 3.Ziffer 3bei eingetretenen Schäden sowohl an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens als auch durch vermögenswerte Nachteile oder Zahlungsverpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den §§ 73 f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.Diese Verordnung gilt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen. Wird in gesetzlichen Vorschriften eine Regelung zur Geltendmachung und Einziehung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen nicht oder nur teilweise getroffen, so sind nach Maßgabe des Umfanges des nicht geregelten Teiles des Gegenstandes die einschlägigen Bestimmungen nach den Paragraphen 73, f BHG 2013 sowie dieser Verordnung anzuwenden.

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